nach
§ 39 der Versammlungsstättenverordnung
(Fachkraft mit bestandenem
fachrichtungs-spezifischen Teil der
Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 6 der Verordnung über
die Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Meister für
Veranstaltungstechnik" Fachrichtung
Beleuchtung vom 26. Januar 1997 / BGBl.
I S. 118).
Damit bei
Veranstaltungen sowohl für die
Öffentlichkeit
(Baurecht /
Versammlungsstätten-Verordnung)als auch
für Beschäftigte
(Berufsgenossenschaft/Unfall-Verhütungs-Vorschriften)
den "Meistern für Veranstaltungstechnik"
absolut gleichgestellt für folgende
Tätigkeiten:
1.
"Verantwortlicher für
Veranstaltungstechnik", sofern im
Bundesland der jeweiligen Tätigkeit die
Muster-VStättVO bereits umgesetzt wurde
(Definition z.B. in VStättVO NRW, § 39
Absatz 1 Satz 1 Nr.2 vom 20. September
2002) Erläuterung: Siehe
Merkblatt der IHK Bochum
(Empfehlenswert!)
2.
"Leitung und Aufsicht"
bei "Planung , Auf- und Abbau und
Durchführung von Veranstaltungen und
Produktionen" nach
BGV C1,
§ 15 der Berufsgenossenschaftlichen
Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit (BG-Vorschrift)
"Veranstaltungs- und Produktionsstätten
für szenische Darstellung", erläutert in
der "Berufsgenossenschaftlichen
Information" SP 25.1/2-0 (BGI 810-0)
"Einsatz von Bühnen- und
Studiofachkräften",
Kapitel 3.
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